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Soll die Bundeswehr auch im Inland eingesetzt werden dürfen?

Die Bundeswehr darf nach Art. 87a GG lediglich zur Verteidigung oder bei Ausnahmefällen wie Naturkatastrophen (Art. 35 GG) eingesetzt werden. Im Verteidigungsfall also ist die Bundeswehr verpflichtet in Deutschland „zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen“ (Art. 87a Abs. 3 GG).

 

Das selbe gilt für die „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung“ (Art. 87a Abs. 4 GG). Bei „besonders schweren Unglücksfällen“ soll die Bundeswehr auch im Inland die o.g. Aufgaben übernehmen.

 

Seit August 2012 erlaubt das Bundesverfassungsgericht den bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Innern in "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes".

www.zeit.de/online/2008/42/bundeswehr-grundgesetz, www.zeit.de/politik/deutschland/2011-05/bundeswehr-einsatz-innern-friedrich, www.zeit.de/politik/deutschland/2012-08/bundesverfassungsgericht-militaer-inland

  • Globaler Standpunkt: Ja, mehr Handlungsspielraum der Bundeswehr im Landesinnern ist grundsätzlich sinnvoll.
  • Globaler Standpunkt: Nein, in keinem Fall.
  • Sonderstandpunkt (Frage kann nicht fundiert beantwortet werden): Terrorismus real?