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Wie sollten Gesellschaft und Politik mit der NPD umgehen?

Spätestens seit der Enthüllung der Gewalttaten der Terrorzelle aus Zwickau im November 2011 ist das Problem des Rechtsextremismus in Deutschland wieder in aller Munde. Im Zuge der von Gesellschaft und Politik geführten Debatten über angemessene Reaktionen auf das Phänomen des Rechtsextremismus wird in regelmäßigen Abständen die Forderung nach einem Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD; Homepage: www.npd.de) laut.

Im Rahmen ihrer Tagung vom 8.-9. Dezember 2011 beschloss die Innenministerkonferenz (IMK), ein Erfolg versprechendes Verbotsverfahren anzustreben. Parallel zur Prüfung der rechtlichen Grundlagen soll eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der IMK einen Kriterienkatalog für ein derartiges Verfahren erarbeiten und Beweismaterial für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD zusammentragen.

Dieser in seiner Fragestellung bewusst offen gehaltene Beitrag soll die Vor- und Nachteile eines möglichen NPD-Verbots sowie von alternativen Umgangsweisen mit der NPD diskutieren. Den Ausführungen liegt die Annahme zu Grunde, dass es sich bei der NPD um eine rechtsextreme, antidemokratisch gesinnte Partei handelt, die verfassungsfeindliche Tendenzen aufweist. Im Sinne der unten angegebenen offenen Frage kann in diesem Beitrag allerdings nicht von einer generellen Verfassungswidrigkeit gesprochen werden, da hierfür laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine aggressiv-kämpferische Grundhaltung der Partei vorliegen muss, die zugleich das entscheidende Kriterium für ein Parteiverbot darstellt.

Die Beschlüsse der IMK vom 8./9.12.2011 können nachgelesen werden unter www.bundesrat.de/DE/gremien-konf/fachministerkonf/imk/Sitzungen/11-12-09/Beschluesse,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Beschluesse.pdf (s. insbes. S. 33 f.; Zugriff am 28.01.2012).

Im Hinblick auf die Existenz verfassungsfeindlicher Tendenzen in der NPD und auf die ablehnende Haltung der Partei gegenüber demokratischen Strukturen sei auf den Verfassungsschutzbericht 2010 verwiesen, in dem zahlreiche Belege für diese Annahmen gesammelt worden sind (Bundesamt für Verfassungsschutz; www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/vsbericht_2010.pdf; s. insbes. S. 67 ff.; zugegriffen am 20.02.2012).

Die Bedingungen für ein Parteiverbot hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) vom 17. August 1956 formuliert: "5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [12 f.]) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen. " (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html; zugegriffen am 20.02.2012).

  • Globaler Standpunkt: Es sollte ein Verbotsantrag gestellt werden.
  • Globaler Standpunkt: Die NPD sollte von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden.
  • Globaler Standpunkt: Eine aussichtsreiche Strategie besteht darin, der NPD ihren Nährboden zu entziehen.
  • Sonderstandpunkt (Frage kann nicht fundiert beantwortet werden): Faktenlage unklar/widersprüchlich Erfüllt die NPD die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 als Bedingungen für ein legitimes und legales Parteiverbot genannt hat?