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Ist die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland sinnvoll und wenn ja, wie könnte ein solches aussehen?

Über die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden wird in Deutschland seit Jahrzenten kontrovers diskutiert. Bisher gibt es in Deutschland, anders als in den USA und in unseren europäischen Nachbarländern, kein Unternehmensstrafrecht in dem Sinne, dass gegen juristische Personen und Personenvereinigungen Strafen verhängt werden können und Beschuldigte in Strafverfahren sind. Derzeit können nach §§ 30, 130 OWiG Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro gegen ein Unternehmen verhängt werden. Die Bußgeldhöchstgrenze kann jedoch überschritten werden, um den wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen, § 17 Abs. 4 OWiG.

 

NRW-Justizminister Thomas Kutschaty legte im November 2013 einen [http://dico-ev.de/fileadmin/PDF/PDF_Intranet_2013/Unternehmensstrafrecht/2013-10-15_Entwurf_zum_Unternehmensstrafrecht.pdf „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“] vor, das auf der Justizministerkonferenz in Berlin von den Justizministern der Länder als Grundlage für die weitere Beratung begrüßt wurde.

[http://slideplayer.de/slide/854033 Präsentation von Prof. Dr. Joachim Vogel: Unternehmensstrafrecht - auch in Deutschland?]; [http://www.zrfcdigital.de/ce/risk-fraud-amp-compliance-ausgabe-01-2014/ausgabe.html Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance Ausgabe 01/2014]

  • Globaler Standpunkt: Für ein Unternehmensstrafrecht besteht in Deutschland kein Bedarf
  • Globaler Standpunkt: Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland ist grundsätzlich sinnvoll